Artikel 18 Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 10 dieses Abkommens, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das zu einer Betriebsstätte gehört, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert werden.
(3) Seeschiffe, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Fahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Anteile am Kapital einer in einem Vertragsstaat ansässigen juristischen Person können in diesem Staat besteuert werden.
(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
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