Artikel 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer völkerrechtlicher Übereinkünfte zustehen.
(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen aufgrund der nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer völkerrechtlicher Übereinkünfte zustehenden Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden können, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
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AAAAH-29902