DBA Türkei

(7) Zu Artikel 24:

In Bezug auf Artikel 24 Absatz 2 hat der Steuerpflichtige im Fall der Türkei die sich aus der Verständigung ergebende Erstattung innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr, nachdem die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen das Ergebnis der Verständigung mitgeteilt hat, zu beantragen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAH-29903