(6) Zu Artikel 15 Absatz 2:
Artikel 15 Absatz 2 gilt nicht für Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person – in diesem Absatz „der Arbeitnehmer” genannt – bezieht, und die von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber, der nicht im anderen Vertragsstaat ansässig ist, für unselbständige Arbeit in diesem anderen Staat gezahlt werden, wenn
der Arbeitnehmer im Rahmen dieser unselbständigen Arbeit einer anderen Person als dem Arbeitgeber Dienste leistet und diese Person unmittelbar oder mittelbar die Art und Weise der Ausführung dieser Aufgaben überwacht, leitet oder bestimmt und
der Arbeitgeber keine Verantwortung oder Risiken für die Ergebnisse der Arbeit des Arbeitnehmers trägt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAH-29903