DBA Türkei Artikel 31

Artikel 31 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

  1. in der Bundesrepublik Deutschland:

    1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern für die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;

    2. bei den übrigen Steuern für die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;

  2. in der Republik Türkei auf die Steuern für die Veranlagungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Kündigungsjahr folgt.

Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat.

Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu … am … in zwei Urschriften, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des türkischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.


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Für die Bundesrepublik Deutschland
Für die Republik Türkei

Fundstelle(n):
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KAAAH-29903