Artikel 30 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden
in der Bundesrepublik Deutschland:
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem gezahlt werden;
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem erhoben werden;
hinsichtlich des Informationsaustausches nach Artikel 25 und hinsichtlich der Amtshilfe bei der Steuererhebung nach Artikel 26 ab dem ;
in der Republik Türkei:
auf die Steuern für die Veranlagungszeiträume, die am oder nach dem beginnen;
hinsichtlich des Informationsaustausches nach Artikel 25 und hinsichtlich der Amtshilfe bei der Steuererhebung nach Artikel 26 ab dem .
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAH-29903