DBA Trinidad und Tobago Artikel 29

Artikel 29 Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden:

  1. in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum, oder auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, und für die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;

  2. in Trinidad und Tobago auf die Steuern, die für das Einkommensjahr, das auf das Einkommensjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, und für die folgenden Einkommensjahre erhoben werden;

  3. in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 31. Dezember des Kündigungsjahres gezahlt werden, und von sonstigen nach dem 31. Dezember des Kündigungsjahres geleisteten Zahlungen.

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GAAAA-87668