Artikel 26 Diplomatische und konsularische Vorrechte
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die diplomatischen und konsularischen Vorrechte nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer internationaler Vereinbarungen.
(2) Soweit Einkünfte wegen der einer Person nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer internationaler Vereinbarungen zustehenden Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
(3) Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, sowie die ihnen nahestehenden Personen als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen wie in diesem Staat ansässigen Personen herangezogen werden.
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GAAAA-87668