DBA Trinidad und Tobago Artikel 22

Artikel 22 Befreiung von der Doppelbesteuerung [1]

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Trinidad und Tobago ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Trinidad und Tobago besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt aber die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes für die nicht auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen dieses Buchstabens nur anzuwenden, wenn es sich um Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 Satz 1 handelt, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapigalgesellschaft von einer in Trinidad und Tobago ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Wenn nach den vorstehenden Bestimmungen Einkünfte aus Trinidad und Tobago von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, sind die etwaigen in Trinidad und Tobago gelegenen Vermögenswerte, die diesen Einkünften zugrunde liegen, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Vermögensteuer auszunehmen.

  2. Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Trinidad und Tobago zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer von Trinidad und Tobago angerechnet, die nach dem Recht von Trinidad und Tobago und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für:

    aa)

    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

    bb)

    Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen;

    cc)

    Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 Absatz 2 fallen;

    dd)

    Zahlungen, die unter Artikel 14 Absatz 4 fallen;

    ee)

    Vergütungen, die unter Artikel 16 fallen;

    ff)

    Vergütungen, die unter Artikel 17 fallen.

    Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

  3. Ist in den Fällen aa, bb und cc des Buchstabens b die Steuer von Trinidad und Tobago von Dividenden, von den unter Artikel 11 Absatz 2 fallenden Zinsen oder den unter Artikel 12 Absatz 2 fallenden Lizenzgebühren aufgrund von Sondermaßnahmen, die nach dem Recht von Trinidad und Tobago zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Trinidad und Tobago getroffen worden sind, ganz ausgesetzt oder auf einen Satz ermäßigt worden, der unter den in den Artikeln 10, 11 und 12 vorgesehenen Steuersätzen liegt, so wird auf die deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer von diesen Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren ein Betrag angerechnet, der dem in dem entsprechenden Artikel vorgesehenen Steuersatz entspricht. Der nach dem vorhergehenden Satz anzurechnende Betrag darf jedoch den Betrag der Steuer von Trinidad und Tobago nicht übersteigen, der ohne diese Ermäßigung zu zahlen gewesen wäre.

(2) Bei einer in Trinidad und Tobago ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Auf die Steuer von Trinidad und Tobago, die von den aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünfte erhoben wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des Rechts von Trinidad und Tobago über die Anrechnung ausländischer Steuern die deutsche Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer von Trinidad und Tobago übersteigen, der auf diese Steuer entfällt.

  2. Handelt es sich bei diesen Einkünfte um Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Trinidad und Tobago ansässige Gesellschaft zahlt, der unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert des stimmberechtigten Kapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören, so wird bei der Anrechnung (neben der deutschen Steuer auf Dividenden) die deutsche Körperschaftsteuer berücksichtigt, die von der die Dividenden zahlenden Gesellschaft auf ihren Gewinn zu entrichten ist. Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer von Trinidad und Tobago übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-87668

1Anm. der Schriftl.: Vgl. Ziff. 5 des Protokolls.