Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
in der Bundesrepublik Deutschland:
die Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer und
die Gewerbesteuer
(im folgenden als ”deutsche Steuer” bezeichnet);in Trinidad und Tobago:
die Einkommensteuer (income tax),
die Körperschaftsteuer (corporation tax) und
die Arbeitslosenabgabe (unemployment levy)
(im folgenden als ”Steuer von Trinidad und Tobago” bezeichnet).
(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen berechnete deutsche Gewerbesteuer.
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GAAAA-87668