DBA Trinidad und Tobago Artikel 12

Artikel 12 Lizenzgebühren [1]

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogen werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Zahlungen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Lizenzgebühren, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten (außer kinematographischen Filmen oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk) gezahlt werden, in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, von der Steuer befreit.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ”Lizenzgebühren” bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Arikel 7 anzuwenden.

(6) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.

(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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GAAAA-87668

1Anm. der Schriftl.: Vgl. Ziff. 1 des Protokolls.