DBA Südafrika Artikel 26

Artikel 26 Außerkrafttreten des früheren Abkommens

Dieses Abkommen tritt an die Stelle des durch den Notenwechsel vom und zwischen Südafrika und der Bundesrepublik geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Einkünften aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen, das auf das Veranlagungsjahr oder den Veranlagungszeitraum, auf die dieses Abkommen nach Artikel 25 Absatz 2 zum ersten Mal Anwendung findet, und auf die folgenden Veranlagungsjahre oder Veranlagungszeiträume nicht mehr anzuwenden ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-87665