DBA Spanien

XI. Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung:

  1. Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Bestimmungen über die Entlastung von der Quellenbesteuerung regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen.

  2. Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, fordert eine von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats ausgestellte Bescheinigung über die Ansässigkeit im Sinne des Abkommens an.

  3. Für die Zwecke von Artikel 4 hat jede Person, die über eine von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung im Sinne dieses Abkommens verfügt, Anspruch auf die Abkommensvergünstigungen. Diese Bestimmung gilt auch für (nach spanischem Recht errichtete) „Sociedades Colectivas”, deren Anteilseigner nicht in Deutschland ansässig sind. Befinden sich unter den Anteilseignern in Deutschland ansässige Personen, sollte die „Sociedad Colectiva” das Abkommen nur auf die Einkünfte anwenden können, die nicht als einer in Deutschland ansässigen Person zuzurechnen gelten.

Geschehen zu Madrid am in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung der beiden Wortlaute werden diese gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 dieses Abkommens behoben.

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NAAAH-29899