DBA Spanien
VI. Zu Artikel 17 Absatz 2:
Das „Ereignis” gilt als an dem Tag eingetreten, an dem die Person, die Anspruch auf die Leistungen hat, erstmals die Zahlung erhält.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAH-29899
Das „Ereignis” gilt als an dem Tag eingetreten, an dem die Person, die Anspruch auf die Leistungen hat, erstmals die Zahlung erhält.
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NAAAH-29899