DBA Spanien

V. Zu den Artikeln 10 und 11:

Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

  1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte aus Genussrechten oder Genussscheinen, der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus einem partiarischen Darlehen oder aus Gewinnobligationen, beruhen und

  2. bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Einkünfte abzugsfähig sind,

die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden und Zinsen nicht übersteigen.

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NAAAH-29899