DBA Spanien
I. Zu den Artikeln 4 und 24:
Wenn ein Investmentvermögen („Collective Investment Vehicle”) nicht als ansässige Person nach Artikel 4 gelten kann, können die beiden zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen die Anspruchsvoraussetzungen für die Abkommensvergünstigungen festlegen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAH-29899