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DBA Spanien

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Spanien)

v. 03. 02. 2011 (BGBl 2012 II S. 19) [1]

Die Bundesrepublik Deutschland

und

das Königreich Spanien –

von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen –

sind wie folgt übereingekommen:

Änderungsdokumentation:

Fundstelle(n):
NAAAH-29899

1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist am 18. Oktober 2012 in Kraft getreten (BGBl 2013 II S. 329) und anzuwenden ab 1. Januar 2013.

2Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist am 18. Oktober 2012 in Kraft getreten (BGBl 2013 II S. 329) und anzuwenden ab 1. Januar 2013.