DBA Singapur Artikel 31

Artikel 31 [1] [2] Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden

  1. in der Bundesrepublik Deutschland:

    aa)

    bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

    bb)

    bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Veranlagungszeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

  2. in der Republik Singapur:

    aa)

    bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

    bb)

    bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Veranlagungszeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

(3) Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt das Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen für alle nach diesem Abkommen geregelten Fälle außer Kraft.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAH-71087

1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist in der ursprünglichen Fassung am 12. Dezember 2006 in Kraft getreten (BGBl 2007 II S. 24) . Das Protokoll zur Änderung des Abkommens ist am 29. März 2021 in Kraft getreten (BGBl 2021 II S. 437) . Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab 1. Januar 2022.

2Anm. d. Red.: Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es ist noch nicht in Kraft getreten.