Artikel 22 Überweisungsklausel
(1) Sieht dieses Abkommen für Einkünfte aus Quellen in einem Vertragsstaat eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung in diesem Staat vor (mit oder ohne andere Bedingungen), und werden diese Einkünfte nach dem im anderen Vertragsstaat geltenden Recht unter Zugrundelegung des Betrags besteuert, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird, nicht aber unter Zugrundelegung des Gesamtbetrags der Einkünfte, so ist die nach diesem Abkommen im erstgenannte Staat zu gewährende Steuerbefreiung oder -ermäßigung nur auf den Teil der Einkünfte anzuwenden, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als gälte er
auf Seiten Singapurs,
aa)wenn Singapur in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b genannte Einkünfte von der Steuer befreit; in diesem Fall gilt die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland zu gewährende Steuerbefreiung oder -ermäßigung für den Betrag der Einkünfte aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland, der in Singapur von der Steuer befreit ist, oder
bb)für Einkünfte, die von der Regierung Singapurs oder einer ihrer Körperschaften des öffentlichen Rechts, der GIC Private Limited oder der Zentralbank von Singapur bezogen werden;
auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland für Einkünfte, die von der Bundesrepublik Deutschland, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften bezogen werden.
Fundstelle(n):
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YAAAH-71087