DBA Singapur Artikel 18

Artikel 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

(1) Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat, so können diese Bezüge nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person für Schäden zahlt, die als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung oder des Wehr- oder Ersatzdienstes entstanden sind (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen), können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(4) Abweichend von Absatz 1 können

  1. auf Seiten Singapurs Entnahmen durch eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person aus ihrem Vertrag im Rahmen des ergänzenden Altersvorsorgemodells nach Section 10L des Singapore Income Tax Act (Chapter 134) nur in Singapur besteuert werden;

  2. auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland aus der Bundesrepublik Deutschland stammende Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen oder Renten, die ganz oder teilweise auf Beiträgen beruhen, die in der Bundesrepublik Deutschland länger als fünf Jahre

    aa)

    nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften aus unselbständiger Arbeit gehörten oder

    bb)

    steuerlich abziehbar waren oder

    cc)

    in anderer Weise steuerlich begünstigt wurden,

    nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

(5) Der Begriff „Rente” bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAH-71087