Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien und ähnlichen Anteilen an einer Gesellschaft bezieht, deren Aktivvermögen mindestens zu 75 vom Hundert seines Wertes mittelbar oder unmittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. Dies gilt nicht für an einer anerkannten Börse gehandelte Aktien.
(3) Andere Gewinne als die in Absatz 2 genannten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien, Beteiligungen oder sonstigen Anteilen bezieht, auf die mehr als 50 vom Hundert der Stimmrechte, des Wertes oder des Kapitals einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft entfallen, können in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden, sofern der Veräußerer vor der Veräußerung weniger als 12 Monate lang unmittelbar oder mittelbar über diese Aktien, Beteiligungen oder sonstigen Anteile verfügt hat.
(4) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(5) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(6) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 5 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
(7) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat während mindestens fünf Jahren ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 6 nicht das Recht des erstgenannten Staates, bei Anteilen an Gesellschaften, die im erstgenannten Vertragsstaat ansässig sind, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermögenszuwachs bis zu ihrem Wohnsitzwechsel zu besteuern. Besteuert der erstgenannte Vertragsstaat den Vermögenszuwachs nach Satz 1, so wird dieser Vermögenszuwachs bei der Ermittlung des späteren Vermögenszuwachses durch den anderen Staat nicht einbezogen.
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YAAAH-71087