Artikel 10 Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte (jedoch keine natürliche Person oder Personengesellschaft) unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen;
ungeachtet der Buchstaben a und b 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die die Dividende zahlende Gesellschaft eine Immobilieninvestmentgesellschaft beziehungsweise ein Real Estate Investment Trust ist.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Im Sinne dieses Artikels umfasst der Ausdruck „Gesellschaft“
in der Bundesrepublik Deutschland eine Immobilieninvestmentgesellschaft, bei der es sich um eine Gesellschaft nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz) handelt;
in Singapur einen Real Estate Investment Trust, bei dem es sich um einen als Investmentsystem für gemeinsame Anlagen gegründeten Trust handelt, der nach Section 286 des Securities and Futures Act (Chapter 289) genehmigt wurde und an der singapurischen Börse notiert ist, in unbewegliches Vermögen und in mit unbeweglichem Vermögen zusammenhängende Vermögenswerte investiert oder zu investieren beabsichtigt und nach Section 43(2A) des Singapore Income Tax Act (Chapter 134) auf der Ebene des Trustee nicht besteuert wird.
(4) In der Bundesrepublik Deutschland können ungeachtet der Absätze 1 und 2 Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus einem partiarischen Darlehen oder einer Gewinnobligation, die bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind, in der Bundesrepublik Deutschland nach ihrem Recht besteuert werden.
(5) Solange Singapur neben der Steuer vom Gewinn oder Einkommen einer Gesellschaft keine Steuer von Dividenden erhebt, sind die Dividenden, die eine in Singapur ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person zahlt, in Singapur von allen Steuern befreit, die neben der Steuer vom Gewinn oder Einkommen der Gesellschaft gegebenenfalls von Dividenden erhoben werden. Erhebt Singapur nach der Unterzeichnung dieses Abkommens zusätzlich zu der Steuer vom Gewinn oder Einkommen einer in Singapur ansässigen Gesellschaft eine Dividendensteuer, so kann eine solche Steuer erhoben werden; eine solche Besteuerung von Dividenden, welche eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person bezieht, die der Nutzungsberechtigte dieser Dividenden ist, erfolgt nach den Bestimmungen von Absatz 2.
(6) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden” bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, und umfasst Ausschüttungen aus einem Investmentvermögen. In der Bundesrepublik Deutschland umfasst der Ausdruck „Dividenden” auch Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus einem partiarischen Darlehen oder einer Gewinnobligation.
(7) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(8) Erzielt eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
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YAAAH-71087