Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen [1]
(1) Im Sinne des Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
bedeuten die Ausdrücke ”ein Vertragsstaat” und ”der andere Vertragsstaat”, je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Simbabwe und, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Steuerrechts des betreffenden Staates;
umfaßt der Ausdruck ”Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaates” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaates”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck ”Staatsangehöriger”
i)in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
ii)in bezug auf die Republik Simbabwe alle Staatsbürger der Republik Simbabwe sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften, Personenvereinigungen und andere Rechtsträger, die nach dem in der Republik Simbabwe geltenden Recht errichtet worden sind;
bedeutet der Ausdruck ”internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug – einschließlich der Beförderung in Containern –, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörde” auf seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen und auf seiten der Republik Simbabwe den Leiter der Steuerverwaltung (Commissioner of Taxes) oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates bezüglich der Steuern zukommt, die Gegenstand des Abkommens sind.
Fundstelle(n):
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HAAAA-87659
1Anm. der Schriftl.: Vgl. Ziff. 1 des Protokolls.