Artikel 18 Ruhegehälter
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Quellen im anderen Vertragsstaat für frühere unselbständige Arbeit oder Dienstleistungen in diesem anderen Vertragsstaat gezahlt werden, und Renten, die aus solchen Quellen an diese Person gezahlt werden, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck ”Rente” bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als angemessene Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte Leistungen vorsieht.
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HAAAA-87659