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DBA Schweiz

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Schweiz)

v. 11. 08. 1971 (BGBl 1972 II S. 1022)

Nichtamtlicher Hinweis: Dieses Abkommen in seiner ursprünglichen am in Kraft getretenen Fassung (BGBl 1973 II S. 74) ist zwischenzeitlich durch Änderungsprotokoll v. (BGBl 1980 II S. 751), Protokoll v. (BGBl 1990 II S. 767), Protokoll v. (BGBl 1993 II S. 1888), Revisionsprotokoll v. (BGBl 2003 II S. 68), Änderungsprotokoll v. (BGBl 2011 II S. 1092) geändert worden. Das nachfolgende Änderungsprotokoll v. (BGBl 2025 II Nr. 275 S. 3) ist am in Kraft getreten (BGBl 2025 II Nr. 309). Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab .

Die Bundesrepublik Deutschland

und

die Schweizerische Eidgenossenschaft –

von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen,

in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen –

haben Folgendes vereinbart:

Änderungsdokumentation:

Fundstelle(n):
IAAAJ-58012