DBA Schweden Artikel 37

Abschnitt IV Beistand in Steuersachen

Artikel 37 Geheimhaltung

(1) Die Auskünfte, die ein Vertragsstaat nach diesem Abkommen erhalten hat, sind ebenso wie Kenntnisse des Staates auf Grund seines innerstaatlichen Rechts oder nach den strengeren Vorschriften des die Auskünfte erteilenden Staates geheimzuhalten.

(2) Diese Auskünfte dürfen nur für Zwecke der Steuerfestsetzung, der Überprüfung der Steuerfestsetzung durch die Aufsichtsbehörden oder der Rechnungsprüfung verwendet werden und nur solchen Personen offenbart werden, die mit diesen Aufgaben unmittelbar befaßt sind. Dies gilt auch, wenn nach dem innerstaatlichen Recht des empfangenden oder erteilenden Staates eine weitergehende Verwendung oder Offenbarung zugelassen ist, es sei denn, die zuständige Behörde des jeweils anderen Staates stimmt zu. Die Auskünfte dürfen auch in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem Straf- oder Bußgeldverfahren für Zwecke dieser Verfahren unmittelbar an diesen Verfahren beteiligten Personen offenbart werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder der Überprüfung der Steuerfestsetzung stehen. Sie dürfen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder bei der öffentlichen Verkündung von Urteilen nur bekanntgegeben werden, wenn die zuständige Behörde des die Auskünfte erteilenden Staates keine Einwendungen erhebt. Entsprechendes gilt in den anderen Fällen der Beistandsleistung.

(3) Die von einem Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat erteilten Auskünfte können von diesem nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde des erstgenannten Staates an einen Drittstaat übermittelt werden, wenn dort derselbe Geheimhaltungsschutz gewährleistet ist.

(4) Die Vertragsstaaten weisen durch geeignete Aufdrucke auf den besonderen Geheimhaltungsschutz hin.

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JAAAA-87654