Abschnitt IV Beistand in Steuersachen
Artikel 32 Beitreibung steuerlicher Ansprüche
(1) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaats führt der ersuchte Staat vorbehaltlich des Absatzes 5 und des Artikels 33 die Beitreibung der steuerlichen Ansprüche des erstgenannten Staates durch, als handele es sich um seine eigenen steuerlichen Ansprüche.
(2) Absatz 1 gilt nur für steuerliche Ansprüche, die Gegenstand eines im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels sind und die nicht angefochten sind.
(3) Bei steuerlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Erblasser oder seinem Nachlaß führt der ersuchte Staat die Beitreibung derartiger Ansprüche lediglich bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses oder desjenigen Teiles des Vermögens durch, der auf jeden Nachlaßbegünstigten entfällt, je nachdem, ob die Ansprüche aus dem Nachlaß oder gegenüber den Nachlaßbegünstigten zu befriedigen sind.
(4) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaats trifft der ersuchte Staat zum Zweck der Beitreibung der Steuerbeträge Sicherungsmaßnahmen, selbst wenn gegen die steuerlichen Ansprüche Einspruch eingelegt oder lediglich ein vorläufiger oder zu Sicherungszwecken ausgebrachter Vollstreckungstitel ausgestellt worden ist.
(5) Die steuerlichen Ansprüche, bei deren Beitreibung Unterstützung geleistet wird, genießen in dem ersuchten Staat kein Recht auf bevorzugte Befriedigung, das für steuerliche Ansprüche dieses Staates besonders gewährt wird.
(6) Der ersuchte Staat kann einem Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zustimmen, wenn sein Recht oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zuläßt; er unterrichtet den ersuchenden Staat hierüber.
(7) Dem Ersuchen sind beizufügen:
eine Erklärung, daß der Anspruch eine unter das Abkommen fallende Steuer betrifft und daß er im Falle eines Beitreibungsersuchens nicht mehr angefochten werden kann;
soweit erforderlich eine amtliche Ausfertigung des im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels; und
die anderen für die Beitreibung oder die Sicherungsmaßnahmen erforderlichen Schriftstücke.
(8) Der im ersuchenden Staat gültige Vollstreckungstitel wird, soweit erforderlich, gemäß den im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen nach Eingang des Ersuchens so bald wie möglich anerkannt, ergänzt oder durch einen Vollstreckungstitel des ersuchenden Staates ersetzt.
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