DBA Schweden Artikel 28

Abschnitt III Besteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen

Artikel 28 Steuerbefreite Organisationen

(1) Eine deutsche Körperschaft oder Organisation, die ausschließlich religiöse, mildtägige, wissenschaftliche, erzieherische oder öffentliche Zwecke verfolgt, ist für Zwecke der Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) in Schweden steuerbefreit, wenn und soweit sie

  1. in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit ist und

  2. in Schweden steuerbefreit wäre, sofern sie dort organisiert worden und ausschließlich dort tätig wäre.

(2) Eine schwedische Körperschaft oder Organisation, die ausschließlich religiöse, mildtätige, wissenschaftliche, erzieherische oder öffentliche Zwecke verfolgt, ist für Zwecke der Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit, wenn und soweit sie

  1. in Schweden steuerbefreit ist und

  2. in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit wäre, sofern sie dort organisiert worden und ausschließlich dort tätig wäre.

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