Abschnitt III Besteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen
Artikel 28 Steuerbefreite Organisationen
(1) Eine deutsche Körperschaft oder Organisation, die ausschließlich religiöse, mildtägige, wissenschaftliche, erzieherische oder öffentliche Zwecke verfolgt, ist für Zwecke der Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) in Schweden steuerbefreit, wenn und soweit sie
in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit ist und
in Schweden steuerbefreit wäre, sofern sie dort organisiert worden und ausschließlich dort tätig wäre.
(2) Eine schwedische Körperschaft oder Organisation, die ausschließlich religiöse, mildtätige, wissenschaftliche, erzieherische oder öffentliche Zwecke verfolgt, ist für Zwecke der Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit, wenn und soweit sie
in Schweden steuerbefreit ist und
in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit wäre, sofern sie dort organisiert worden und ausschließlich dort tätig wäre.
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JAAAA-87654