Abschnitt III Besteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen
Artikel 26 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
(1) War der Erblasser, der Schenker oder ein Erwerber in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so wird die Doppelbesteuerung in der Bundesrepublik Deutschland wie folgt beseitigt:
War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so rechnet die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf ihre Steuer die Steuer an, die in Schweden für das Vermögen gezahlt wird, das nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 in Schweden besteuert werden kann.
War im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Schenkung ein Erwerber in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so kann die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb dieser Person nach den Bestimmungen des deutschen Rechts besteuern. Sie rechnet aber nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf ihre Steuer die Steuer an, die in Schweden für alles Vermögen gezahlt wird, das nicht nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuern nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, für das die Anrechnung zu gewähren ist.
(2) War der Erblasser oder der Schenker in Schweden ansässig, so wird die Doppelbesteuerung in Schweden wie folgt beseitigt:
War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung in Schweden ansässig, so rechnet Schweden auf die nach seinem Recht festgesetzte Steuer den Betrag an, der den Steuern entspricht, die in der Bundesrepublik Deutschland für das Vermögen gezahlt werden, das nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.
War im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Schenkung ein Erwerber nach schwedischem Recht in Schweden ansässig und nicht gleichzeitig nach deutschem Recht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so kann Schweden den Erwerb dieser Person nach den Bestimmungen des schwedischen Rechts besteuern. Es rechnet aber auf die schwedische Steuer die Steuer an, die in der Bundesrepublik Deutschland für alles Vermögen gezahlt wird, das nicht nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 in Schweden besteuert werden kann.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schwedischen Steuer nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, für das die Anrechnung zu gewähren ist.
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