DBA Sambia Artikel 8

Artikel 8 Seeschiffe und Luftfahrzeuge

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-87653