Artikel 30 Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden:
in der Bundesrepublik Deutschland für die Veranlagungszeiträume, die auf den Veranlagungszeitraum folgen, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;
in Sambia für die Steuerjahre, die dem Steuerjahr folgen, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.
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ZAAAA-87653