Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Russische Föderation)
v. 29. 05. 1996 (BGBl 1996 II S. 2710)
Nichtamtlicher Hinweis:
Dieses Abkommen in seiner ursprünglichen am 30.12.1996 in Kraft getretenen
Fassung (BGBl 1997 II S. 752) ist zwischenzeitlich durch Änderungsprotokoll v.
15.10.2007 (BGBl 2008 II S. 1399) geändert worden, welches am 15.5.2009 in
Kraft getreten (BGBl 2009 II S. 820) ist. Das Abkommen ist in dieser Fassung
anzuwenden ab
1.1.2010.
Aussetzung des
Abkommens
Die Russische Föderation hat mit
Verbalnote v. 8.8.2023 ohne konkrete Angabe einer Rechtsgrundlage mit
sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres die „Aussetzung“ von
Artikel 5 bis 22 und 24 des Abkommens mitgeteilt. Dies betrifft sämtliche im
DBA und ergänzend im Protokoll zum DBA erfasste Einkunftsarten sowie die
Suspendierung des Diskriminierungsverbots nach Artikel 24 DBA in Verbindung mit
dem Protokoll zum DBA. Diese einseitige Suspendierung führt völkerrechtlich
nicht zu einer Aufhebung des Abkommens, so dass dieses weiterhin besteht.
Jedoch werden ab dem 1.1.2024 deutsche
Besteuerungsrechte durch das DBA mit der Russischen Föderation aufgrund des § 1
Absatz 3 Satz 2 Steueroasen-Abwehrgesetz (BGBl 2021 I S. 2056) in Verbindung
mit § 3 StAbwV v. 23.12.2021 (BGBl 2021 I S. 5236) in der Fassung der Zweiten
Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung (BGBl 2023 I Nr. 375)
nicht mehr berührt (s. BMF, Schreiben v. 20.1.2025 - IV B 2 - S
1301/01499/004/003).
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Russische Föderation –
vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen –
sind wie folgt übereingekommen:
Änderungsdokumentation:
Fundstelle(n):
VAAAA-87650