Artikel 4 Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ”eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” jede Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes der Gründung als juristische Person durch Registrierung, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Kriteriums steuerpflichtig ist. Dieser Ausdruck umfasst jedoch nicht Personen, die in diesem Staat nur in Bezug auf Einkünfte aus Quellen in diesem Staat oder in Bezug auf in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig sind.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gelten folgende Bestimmungen:
Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
behandelt jeder der Vertragsstaaten sie als seinen Staatsangehörigen oder betrachtet keiner der Vertragsstaaten sie als solchen, so entscheiden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diese Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt diese in dem Vertragsstaat als ansässig, in dem sich ihre tatsächliche Geschäftsleitung befindet.
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VAAAA-87650