DBA Russische Föderation Artikel 16
Artikel 16 Vergütungen für Mitglieder von Aufsichtsräten und Verwaltungsräten
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in diesem anderen Staat besteuert werden.
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VAAAA-87650