DBA Philippinen Protokoll
Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik der Philippinen haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am in Manila die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

  1. Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als entzöge es der Republik der Philippinen das Recht, ihre in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Staatsangehörigen nach dem innerstaatlichen philippinischen Recht zu besteuern; die Bundesrepublik Deutschland ist jedoch nicht verpflichtet, diese Steuer anzurechnen. Dieser Absatz ist nicht mehr anzuwenden auf die Steuerjahre, die nach dem letzten Tag des Kalenderjahrs beginnen, in dem ein zwischen der Republik der Philippinen und einem dritten Staat geschlossenes Abkommen in Kraft tritt, in dem die Republik der Philippinen auf das Recht verzichtet, ihre in diesem Staat ansässigen Staatsangehörigen zu besteuern.

  2. In bezug auf Artikel 5 gilt im Fall eines Unternehmens eines Vertragsstaats, das im anderen Vertragsstaat eine Tätigkeit ausübt, indem es Dienstleistungen einschließlich beratender Tätigkeiten durch einen Angestellten oder anderes Personal erbringt, eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat nur dann als gegeben, wenn diese Dienstleistungen (für dasselbe oder ein damit zusammenhängendes Projekt) im anderen Vertragsstaat während einer Dauer von insgesamt mehr als sechs Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erbracht werden.

    Eine Betriebsstätte gilt nicht als gegeben, wenn die Dienstleistungen einschließlich der Bereitstellung von Ausrüstung in einem Vertragsstaat von Unternehmen des anderen Vertragsstaats einschließlich Beraterfirmen in Übereinstimmung mit einem Abkommen oder bei der Durchführung eines Abkommens zwischen den Vertragsstaaten über technische Zusammenarbeit erbracht werden.

  3. Hinsichtlich des Artikels 7 Absatz 1 können Gewinne aus dem Verkauf von Gütern oder Waren gleicher oder ähnlicher Art, wie sie über diese Betriebsstätte verkauft werden, oder Gewinne aus anderen Geschäftstätigkeiten gleicher oder ähnlicher Art, wie sie über diese Betriebsstätte ausgeübt werden, dieser Betriebsstätte zugerechnet werden, wenn nachgewiesen ist, daß diese Transaktionen zur Vermeidung der Besteuerung in dem Vertragsstaat durchgeführt werden, in dem die Betriebsstätte gelegen ist.

    Hinsichtlich des Artikels 7 Absatz 3 wird kein Abzug für Beträge zugelassen, die von der Betriebsstätte der Zentrale des Unternehmens oder einer seiner anderen Gschäftsstellen gezahlt oder (außer zur Erstattung tatsächlicher Ausgaben) in Rechnung gestellt werden als

    1. Lizenzgebühren, Gebühren oder ähnliche Zahlungen als Entgelt für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten;

    2. Provisionen für besondere Leistungen oder Geschäftsführung und

    3. Zinsen auf Darlehen an die Betriebsstätte, außer im Fall eines Bankinstituts.

  4. Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

    1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und

    2. bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners dieser Einkünfte abgezogen werden können.

  5. In bezug auf Artikel 17 ist Absatz 2 auch anzuwenden, wenn der Aufenthalt von berufsmäßigen Künstlern oder Sportlern von einer nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten Organisation unterstützt wird, die von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten bestimmt worden ist.

  6. Die Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe a sind nicht anzuwenden auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, und auf die Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und auf die Beteiligung an einer Gesellschaft, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen

    1. aus einer der folgenden in der Republik der Philippinen ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder

    2. aus Dividenden, die von einer oder mehreren in der Republik der Philippinen ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in der Republik der Philippinen ausgeübten Tätigkeit beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte.

    In diesem Fall ist die philippinische Steuer, die nach dem Recht der Republik der Philippinen und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den vorbezeichneten Einkünften und Vermögenswerten erhoben wird, nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, oder auf die deutsche Vermögensteuer, die von diesen Vermögenswerten erhoben wird, anzurechnen.

  7. Die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Begrenzung des Steuersatzes gilt nicht für Einkünfte, auf die gemäß Nummer 6 des Protokolls nur Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b anzuwenden ist.

  8. Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gsellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik der Philippinen zur Ausschüttung, so schließt Artikel 24 Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

  9. Zu Artikel 25:

    1. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie die Republik der Philippinen, deutschen Staatsangehörigen die im Omnibus Investment Code (Presidential Decree Nr. 1789) vorgesehenen steuerlichen Anreize zu gewähren.

    2. Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 8 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

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UAAAA-87646