DBA Philippinen Artikel 31

Artikel 31 [1] Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung

  1. auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Beträgen, die am oder nach dem 1. Januar des dem Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahrs gezahlt werden;

  2. auf die sonstigen Steuern für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahrs beginnen.

Fundstelle(n):
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UAAAA-87646

1Dieses Abkommen ist mit Ablauf des 17. Dezember 2015 außer Kraft getreten ( BGBl 2016 II S. 262 ). Es ist nicht mehr anzuwenden nach dem 31. Dezember 2015.