DBA Pakistan Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. bedeutet der Ausdruck ”Bundesrepublik Deutschland”, im geographischen Sinne für Zwecke dieses Abkommens verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt, sowie der an das Küstenmeer angrenzende Festlandsockel, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte zur Erforschung des Festlandsockels und zur Ausbeutung seiner Naturschätze ausübt;

  2. bedeutet der Ausdruck ”Islamische Republik Pakistan”, im geographischen Sinne verwendet, Pakistan im Sinne der Verfassung der islamischen Republik Pakistan, einschließlich derjenigen Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer Pakistans, die nach dem Völkerrecht und nach pakistanischem Recht als Gebiete ausgewiesen werden, in denen Pakistan seine Rechte bezüglich des Meeresgrunds und des Meeresuntergrunds sowie der Naturschätze ausüben kann;

  3. bedeuten die Ausdrücke ”ein Vertragsstaat” und ”der andere Vertragsstaat”, je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder die Islamische Republik Pakistan;

  4. bedeutet der Ausdruck ”Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

  5. bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

  6. bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaats” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  7. bedeutet der Ausdruck ”Staatsangehöriger”

    i)

    in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

    ii)

    in bezug auf die Islamische Republik Pakistan alle Staatsangehörigen der Islamischen Republik Pakistan im Sinne der pakistanischen Verfassung oder der einschlägigen pakistanischen Rechtsvorschriften und alle juristischen Personen, Personenvereinigungen und anderen Rechtsträger, die nach dem in der Islamischen Republik Pakistan geltenden Recht errichtet worden sind;

  8. bedeutet der Ausdruck ”internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

  9. bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörde”

    i)

    in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter,

    ii)

    in der Islamischen Republik Pakistan die Zentrale Steuerbehörde (Central Board of Revenue) oder ihren bevollmächtigten Vertreter; und auf seiten des Hoheitsgebiets, auf das dieses Abkommen nach Artikel 27 erstreckt worden ist, die für die Verwaltung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern in dem Gebiet zuständige Behörde.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommen sind.

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