DBA Pakistan Artikel 29

Artikel 29 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

  1. in der Bundesrepublik Deutschland

    i)

    bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, und

    ii)

    bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;

  2. in der Islamischen Republik Pakistan

    i)

    bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, und

    ii)

    bei den übrigen Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.

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