Artikel 27 Erstreckung des räumlichen Geltungsbereichs
(1) Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf jeden anderen Staat oder jedes andere Hoheitsgebiet erstreckt werden, dessen internationale Beziehungen von der Islamischen Republik Pakistan wahrgenommen werden und in dem Steuern erhoben werden, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die dieses Abkommen gilt. Eine solche Erstreckung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich der Bedingungen für die Beendigung, wirksam, die zwischen den Vertragsstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten oder auf andere Weise vereinbart werden.
(2) Haben die beiden Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart, so wird mit der Kündigung durch einen Vertragsstaat nach Artikel 29 die Anwendung dieses Abkommens in der in jenem Artikel vorgesehenen Weise für Staaten oder Hoheitsgebiete beendet, auf die das Abkommen nach diesem Artikel erstreckt worden ist.
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AAAAA-87644