DBA Pakistan Artikel 25

Artikel 25 Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen auf Ersuchen die (ihnen auf Grund ihrer Steuergesetze zur Verfügung stehenden) Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur Personen zugänglich gemacht werden, die sich mit der Veranlagung oder Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens befassen. Auskünfte, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden, dürfen nicht gegeben werden.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er beide Vertragsstaaten, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Vorschriften und der Praxis der Vertragsstaaten abweichen oder die der Souveränität, Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung widersprächen, oder Angaben zu übermitteln, die nach den Rechtsvorschriften beider Staaten nicht beschafft werden können.

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