Artikel 23 Gleichbehandlung
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit unter den gleichen Verhältnissen und den gleichen Bedingungen ausüben.
(4) Zinsen, Lizenzgebühren, Gebühren für technische Dienstleistungen und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, sind bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes sind jedoch nicht anzuwenden
in Fällen, in denen Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 Anwendung findet, oder
in Fällen, in denen Zahlungen ohne Einbehaltung und Vorauszahlung der nach innerstaatlichem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen zu zahlenden Steuer geleistet werden.
(5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(6) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen,
als verpflichte er einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt; oder
als berühre er die Steuervorschriften beider Vertragsstaaten bezüglich der Besteuerung nicht ansässiger natürlicher Personen; oder
als berühre er die Steuervorschriften der Islamischen Republik Pakistan bezüglich der Gewährung von Steuerermäßigungen für Gesellschaften, die festgelegte Voraussetzungen bei der Anmeldung und Zahlung von Dividenden erfüllen.
(7) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck ”Besteuerung” Steuern im Sinne dieses Abkommens.
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