Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Steuern vom Vermögenszuwachs sowie der Lohnsummensteuern.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
in der Bundesrepublik Deutschland:
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer und
die Gewerbesteuer
(im folgenden als ”deutsche Steuer” bezeichnet);in der Republik Pakistan:
die Einkommensteuer (income tax),
die Übersteuer (super tax),
die Zusatzsteuer (surcharge tax)
(im folgenden als ”pakistanische Steuer” bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle von jedem Vertragsstaat oder von der Regierung eines jeden Hoheitsgebiets erhoben werden, auf das dieses Abkommen nach Artikel 27 erstreckt worden ist. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
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AAAAA-87644