Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft, deren Vermögenswerte mittelbar oder unmittelbar hauptsächlich aus in einem Vertragsstaat gelegenen unbeweglichen Vermögen besteht, können in diesem Staat besteuert werden.
(5) Gewinne aus der Veräußerung von in Absatz 4 nicht genannten Anteilen, die eine Beteiligung von 25 vom Hundert an einer in einem Staat ansässigen Gesellschaft darstellen, können in diesem Staat besteuert werden.
(6) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 5 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
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