DBA Österreich Artikel 18 i.d.F. für 2011
Artikel 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche
Zahlungen
Nichtamtlicher Hinweis:
Dieses Abkommen in seiner ursprünglichen am
18.8.2002 in Kraft getretenen Fassung (BGBl 2002 II S. 2435) ist zwischenzeitlich durch
Änderungsprotokoll v.
29.12.2010 (BGBl 2011 II S.
1210) geändert worden, welches am
1.3.2012 in Kraft getreten (BGBl
2012 II S. 146) ist. Das Abkommen war in dieser Fassung
anzuwenden vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2023.
Die Bundesrepublik
Deutschland
und
die Republik Österreich
–
von dem Wunsch geleitet, ihre
wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu
fördern und ihre Zusammenarbeit auf steuerlichem Gebiet zu festigen
–
sind wie folgt
übereingekommen: