Artikel 22 Besondere Bestimmungen
(1) Eine Voraussetzung für die Befreiung von der deutschen Steuer ist der Nachweis durch eine in Mauritius ansässige Person, dass der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke ihrer Geschäftstätigkeit oder der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit oder ihres Erwerbs oder Besitzes der Beteiligung oder sonstigen Vermögens, aus denen die betreffenden Einkünfte bezogen werden, nicht darin bestand, diese Vergünstigungen zu erlangen.
(2) Eine in Mauritius ansässige Gesellschaft hat Anspruch auf die Abkommensvergünstigungen, wenn es sich um eine „berechtigte Gesellschaft” handelt. Die Gesellschaft gilt als „berechtigte Gesellschaft”, wenn sie nachweisen kann, dass
die unmittelbar und ausschließlich Nutzungsberechtigten ihres Kapitals Mauritius oder eine seiner Gebietskörperschaften, in Mauritius ansässige natürliche Personen oder natürliche Personen mit Ansässigkeit in Staaten oder Hoheitsbereichen sind, in denen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen mit der Bundesrepublik Deutschland anwendbar ist, und die Gesellschaft von den vorgenannten ansässigen Personen beherrscht wird sowie
mehr als 50 vom Hundert ihrer Bruttoeinkünfte weder unmittelbar noch mittelbar zur Erfüllung von Verbindlichkeiten (einschließlich für Zinsen oder Lizenzgebühren) gegenüber Personen verwendet werden, die in einem Staat oder Hoheitsbereich ansässig sind, in dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen mit der Bundesrepublik Deutschland anwendbar ist.
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VAAAI-01917