Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA Mauritius)
v. 07. 10. 2011 (BGBl 2012 II S. 1051)
Nichtamtlicher Hinweis: Dieses Abkommen in seiner ursprünglichen am in Kraft getretenen Fassung (BGBl 2013 II S. 331) ist zwischenzeitlich durch Änderungsprotokoll v. 29.20.2021 (BGBl 2022 II S. 531) geändert worden, welches am in Kraft getreten (BGBl 2023 II Nr. 50) ist. Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden in Deutschland ab bzw. in Mauritius ab .
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Republik Mauritius –
in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen –
sind wie folgt übereingekommen:
Änderungsdokumentation:
Fundstelle(n):
VAAAI-01917