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DBA Malaysia Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 23. Februar 2010
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zu den Artikeln 3, 4, 8, 13 und 15:

Als „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung“ gilt der Ort, von dem aus eine Gesellschaft tatsächlich geleitet oder von dem aus die Kontrolle über die Gesellschaft ausgeübt wird, oder der Ort, an dem auf höchster Ebene Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Leitung der Gesellschaft getroffen werden.

2. Zu Artikel 4:

Der Ausdruck „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ bezeichnet ein von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften und im Fall der Bundesrepublik Deutschland von einem Land errichtetes Organ, das Aufgaben wahrnimmt, die ansonsten der Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einem Land wahrgenommen würden.

Auf Antrag bestätigt die zuständige Behörde eines Vertragsstaates der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats, ob es sich bei einer bestimmten Einrichtung um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts des erstgenannten Vertragsstaats handelt.

3. Zu den Artikeln 6 bis 23:

Sind aufgrund der Bestimmungen dieses Abkommens Einkünfte, die aus einem Vertragsstaat stammen und bei denen es sich nicht um Zinsen handelt, die unter Artikel 11 Absatz 3 fallen, in diesem Staat von der Steuer entlastet und werden diese Einkünfte nach dem in dem anderen Vertragsstaat geltenden Recht unter Zugrundelegung des Betrags der Einkünfte besteuert, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird, nicht aber unter Zugrundelegung des vollen Betrags der Einkünfte, so gilt die nach dem Abkommen in dem erstgenannten Staat zu gewährende Entlastung nur für den Teil der Einkünfte, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird; dies gilt mit der Maßgabe, dass in den Fällen, in denen

  1. nach den vorstehenden Bestimmungen im erstgenannten Staat für einzelne Einkünfte zunächst keine Befreiung gewährt worden ist und

  2. diese einzelnen Einkünfte später in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen werden und damit dort der Steuer unterliegen,

die zuständige Behörde des erstgenannten Staates unter Beachtung seiner jeweils geltenden Rechtsvorschriften über die Fristen und die Verfahrensweise in Bezug auf die Erstattung von Steuern für diese einzelnen Einkünfte Befreiung nach den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens gewährt.

4. Zu Artikel 7:

  1. Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats durch eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Güter oder Waren oder übt es dort eine geschäftliche Tätigkeit aus, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des vom Unternehmen hierfür erzielten Gesamtbetrags, sondern nur auf der Grundlage des Betrags ermittelt, der der tatsächlichen Verkaufs- oder Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte zuzurechnen ist.

  2. Hat ein Unternehmen eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, so werden im Fall von Verträgen, insbesondere über Entwürfe, Lieferungen, Einbau oder Bau von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Einrichtungen, oder von öffentlichen Aufträgen die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des Gesamtvertragspreises, sondern nur auf der Grundlage des Teils des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von der Betriebsstätte in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem die Betriebsstätte liegt. Gewinne aus der Lieferung von Waren an die Betriebsstätte oder Gewinne im Zusammenhang mit dem Teil des Vertrages, der in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem der Sitz des Stammhauses des Unternehmens liegt, können nur in diesem Staat besteuert werden.

5. Zu den Artikeln 10 und 11:

Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

  1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, beruhen und

  2. bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Einkünfte abzugsfähig sind.

6. Zu Artikel 11:

Vorbehaltlich der einschlägigen Leitlinien für Zinssteuerbefreiungen unterzieht die zuständige Behörde von Malaysia Anträge auf Steuerbefreiung von aus Malaysia stammenden und für ein durch Gewährleistungen der Bundesrepublik Deutschland für Ausfuhren oder Direktinvestitionen im Ausland gedecktes Darlehen gezahlte Zinsen einer wohlwollenden Prüfung.

7. Zu Artikel 19 Absatz 5:

Vergütungen nach Artikel 19 Absatz 5 gelten als aus öffentlichen Mitteln gezahlt.

8. Zu Artikel 23 Absatz 1:

  1. Soweit die Bundesrepublik Deutschland eine Doppelbesteuerung nicht durch Steueranrechnung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb vermeidet, gilt als vereinbart, dass bei malaysischen Einkünften, die steuerbefreit sind nach § 133A Einkommensteuergesetz (Malaysian Income Tax Act) von 1967 sowie §§ 22, 23, 29, 29A bis 29H, 31E, 32, 33 und 41B Investitionsförderungsgesetz (Malaysian Promotion of Investments Act) von 1986 sowie § 45 dieses Gesetzes, soweit es §§ 21, 22 und 26 Gesetz über Investitionsanreize (Malaysian Investment Incentive Act) von 1968 betrifft und soweit diese Paragrafen am oder vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft waren und seitdem nicht oder nur geringfügig und ohne Auswirkung auf ihren allgemeinen Charakter geändert wurden, die Befreiungen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a uneingeschränkt Anwendung finden.

  2. Es gilt als vereinbart, dass die Bundesrepublik Deutschland Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb erst nach dem anwendet.

9. Zu Artikel 26:

Falls nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten ausgetauscht werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der in jedem Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

  1. Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig;

  2. die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf schriftlichen Antrag über die Verwendung der übermittelten Daten;

  3. personenbezogene Daten dürfen nur den in Artikel 26 bezeichneten Personen oder Behörden übermittelt werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen;

  4. die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Die jeweils nach innerstaatlichem Recht geltenden Verbote und Einschränkungen für die Übermittlung von Daten sind zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen, und diese ist verpflichtet, unverzüglich die Berichtigung oder Löschung dieser Daten aus ihren Unterlagen vorzunehmen;

  5. dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die Daten zu seiner Person Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird;

  6. die empfangende Stelle ist nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts verantwortlich und haftbar gegenüber einer Person, die infolge der Übermittlung von Daten zu dieser Person nach diesem Abkommen einen Schaden oder einen Verlust erleidet. Die empfangende Stelle kann sich zu ihrer Entlassung aus Verantwortung und Haftung nicht darauf berufen, dass der Schaden oder der Verlust durch die übermittelnde Stelle verursacht wurde;

  7. soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Vorschriften über die Löschung oder den Widerruf von Daten vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. Unabhängig von solchem innerstaatlichem Recht sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind;

  8. die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten nach diesem Abkommen aktenkundig zu machen und diese Unterlagen aufzubewahren;

  9. die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten oder empfangenen personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung oder unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

10. Zu Artikel 27:

  1. Personen, die Anspruch auf Steuervergünstigungen nach dem Steuergesetz für Unternehmerische Tätigkeiten in der Freizone Labuan (Labuan Offshore Business Activity Tax Act) von 1990 (in der jeweils geänderten Fassung) haben, können die durch dieses Abkommen gewährten Begünstigungen nicht in Anspruch nehmen; die zuständige Behörde Malaysias wird dennoch bezüglich dieser Personen Informationen auf der Grundlage von Artikel 26 zur Verfügung stellen.

  2. Die Vorschriften dieses Abkommens sind auf Offshore-Unternehmen anzuwenden, die unwiderruflich gemäß dem Einkommensteuergesetz (Income Tax Act) 1967 (in der jeweils geänderten Fassung) zur Besteuerung optiert haben.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Befugten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Putrajaya am in zwei Urschriften, jede in deutscher, malaysischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des malaysischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAH-29891