Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom in der Fassung des Änderungsprotokolls vom [1]
Die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg haben ergänzend zum Abkommen vom zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteile des Abkommens sind:
1. Zu dem Abkommen insgesamt
(1) Der Ausdruck „Organismus für gemeinsame Anlagen“ bedeutet
im Fall der Bundesrepublik Deutschland ein Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes, jedoch kein Organismus, der als Personengesellschaft errichtet wurde,
im Fall Luxemburgs ein Investmentfonds im Sinne eines der folgenden Gesetze:
aa)Loi du 17 décembre 2010 concernant les organismes de placement collectif;
bb)Loi du 13 février 2007 relative aux fonds d'investissement spécialisés;
cc)Loi du 23 juillet 2016 relative aux fonds d'investissement alternatifs réservés
jedoch kein Organismus, der als Personengesellschaft errichtet wurde, oder
ein von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbarter sonstiger Organismus, der sich in Streubesitz befinden kann, unmittelbar oder mittelbar ein diversifiziertes Wertpapierportfolio hält oder mit dem Hauptzweck der Mieterzielung unmittelbar oder mittelbar in unbewegliches Vermögen investiert, im Vertragsstaat seiner Errichtung Anlegerschutzvorschriften unterliegt und in einem der beiden Vertragsstaaten errichtet wurde.
(2) Ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der in einem Vertragsstaat errichtet wurde und aus dem anderen Vertragsstaat stammende Einkünfte bezieht, ist im Vertragsstaat seiner Errichtung ansässig.
(3) Ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der in einem Vertragsstaat errichtet wurde und aus dem anderen Vertragsstaat stammende Einkünfte bezieht, ist der Nutzungsberechtigte der von ihm bezogenen Einkünfte.
2. Zu dem Abkommen insgesamt
Die Ausdrücke „Einkünfte“ und „Vermögenswerte“ sind so zu verstehen, dass damit auch einzelne „Teile von Einkünften“ beziehungsweise „Teile von Vermögen“ gemeint sind.
Einkünfte oder Vermögenswerte werden „tatsächlich“ besteuert, wenn sie in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, anhand derer die Steuer berechnet wird.
3. Zu Artikel 1 Absatz 2
Werden nach Artikel 1 Absatz 2 Einkünfte in einem Vertragsstaat sowohl bei einem Rechtsträger oder Gebilde, der oder das nach dem Recht des anderen Vertragsstaats als vollständig oder teilweise steuerlich transparent betrachtet wird, als auch bei einer im anderen Staat ansässigen Person als Beteiligte an diesem Rechtsträger beziehungsweise Gebilde besteuert und führt dies zu einer Doppelbesteuerung, so konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander nach Artikel 24, um eine angemessene Lösung zu finden.
4. Zu Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 10
Wenn Dividenden, die durch oder über steuerlich transparente Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, für Zwecke der Besteuerung durch einen Vertragsstaat als Einkünfte oder Gewinne einer in diesem Staat ansässigen Person gelten, ist Artikel 10 dieses Abkommens so anzuwenden, als hätte diese ansässige Person die Dividenden unmittelbar bezogen.
5. Zu den Artikeln 10 und 11
(1) Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen, die aus der der Bundesrepublik Deutschland stammen, nach deren Recht besteuert werden, wenn sie
auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen, beruhen und
bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.
(2) Im Falle Luxemburgs werden auch als Dividenden im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 behandelt:
Einkünfte aus Obligationen, die neben einer festen Verzinsung auch eine Zusatzverzinsung enthalten, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttung richtet und
Einkünfte aus einer Beteiligung als stiller Gesellschafter.
6. Zu den Artikeln 10, 11, 12, 13 und 22
Ungeachtet der Vorschriften der Artikel 10, 11, 12, 13 und 22 finden die Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (90/434/EWG), der Richtlinie des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (90/435/EWG), der Richtlinie des Rates vom über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (2003/49/EG) und der Richtlinie des Rates vom im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (2003/48/EG) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
7. Zu Artikel 14
Vergütungen, die für Zeiten einer widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung gezahlt werden, gelten als Vergütungen, die für die Ausübung einer Tätigkeit in dem Vertragsstaat gewährt werden, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre.
8. Zu den Artikeln 14, 17 und 18
(1) Handelt es sich bei einer Abfindung um eine im Rahmen eines Arbeitsvertrags geleistete Nachzahlung von Löhnen, Gehältern oder anderen Vergütungen oder wird die Abfindung allgemein anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis gewährt, so kann sie gemäß Artikel 14 Absatz 1 dieses Abkommens in dem Staat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis teils in dem Staat seiner Ansässigkeit oder in einem Drittstaat oder -gebiet und teils in dem anderen Staat tätig war, kann die Abfindung in diesem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur anteilig entsprechend dem Teil der in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezogenen Vergütungen, der gemäß Artikel 14 Absätze 1, 1a und 2 dieses Abkommens in diesem anderen Staat besteuert wurde. Abfindungen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 14 Absatz 4 dieses Abkommens fallen, werden jedoch durch Artikel 14 Absatz 4 des Abkommens abschließend geregelt.
(2) Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, kann sie gemäß Artikel 17 Absatz 1 dieses Abkommens nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden. Abfindungen haben Versorgungscharakter, wenn sie unmittelbar der Versorgung des Empfängers dienen. Das ist nur der Fall, wenn der Empfänger in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abfindung aus dem Arbeitsleben ausscheidet und zu erwarten ist, dass er nicht erneut eine Berufstätigkeit aufnehmen wird. Versorgungscharakter hat die Abfindung danach beispielsweise, wenn die Abfindung den Zeitraum bis zum Beginn der Zahlung von Altersruhegeld überbrücken soll, oder wenn aufgrund des Alters des Empfängers nicht zu erwarten ist, dass der Empfänger eine neue unselbständige Arbeit aufnehmen wird.
(3) Ungeachtet der Artikel 14 und 17 dieses Abkommens können Abfindungen und Entschädigungen, die ein Arbeitnehmer aufgrund einer Einigung zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung bei Massenentlassungen in einem der beiden Vertragsstaaten erhält, nur in dem Vertragsstaat, nach dessen Recht diese Einigung erfolgt ist, besteuert werden.
„Massenentlassungen“ sind Entlassungen, die ein Arbeitgeber aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, vornimmt und bei denen die Anzahl der geplanten Entlassungen
entweder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen mindestens sieben Arbeitnehmer beträgt,
oder innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen mindestens 15 Arbeitnehmer beträgt.
Für die Berechnung der Anzahl der Entlassungen gemäß Satz 2 werden Kündigungen gleichgestellt, wenn der Arbeitsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, beendet wird, vorausgesetzt, dass es sich um mindestens vier eigentliche Entlassungen im Sinne von Satz 2 handelt.
(4) Abfindungen im Anwendungsbereich des Artikels 18 dieses Abkommens können nur im Kassenstaat besteuert werden.
(5) Die zuständige Behörde eines Vertragsstaats wird der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats den Zufluss einer Abfindung auf der Grundlage des Artikels 25 dieses Abkommens spontan mitteilen.
9. Zu Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1a
Die Arbeit gilt nur dann als an einem Arbeitstag in einem Staat oder Gebiet ausgeübt, wenn die Person an dem jeweiligen Arbeitstag für mindestens 30 Minuten in diesem Staat oder Gebiet ihre Tätigkeit ausübt.
10. Zu Artikel 14 Absatz 1a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 und Buchstabe c
Arbeitstage im Sinne des Artikels 14 Absatz 1a, des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 und Buchstabe c dieses Abkommens sind die tatsächlichen Arbeitstage. Die tatsächlichen Arbeitstage sind alle Tage innerhalb eines Kalenderjahres an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich ausübt und für die er Vergütungen erhält. Eine Tätigkeit wird auch durch vergüteten Bereitschaftsdienst ausgeübt.
11. Zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c
Die Dienste gelten nur dann als an einem Arbeitstag in einem der Vertragsstaaten geleistet, wenn die Person an dem jeweiligen Arbeitstag für mindestens 30 Minuten in diesem Vertragsstaat ihre Dienste leistet.
12. Zu Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens ist nicht so zu verstehen, als sei eine Anrechnung auf die deutsche Gewerbesteuer möglich. Für die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens genannten Einkünfte führt dies jedoch nicht dazu, dass diese nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a dieses Abkommens von der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer auszunehmen sind.
13. Zu Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c
Diese Bestimmung findet Anwendung, wenn einerseits der Ansässigkeitsstaat der Auffassung ist, dass die Einkünfte oder das Vermögen im anderen Vertragsstaat nach den Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden können, während andererseits der andere Vertragsstaat den Sachverhalt oder die Bestimmungen des Abkommens so auslegt, dass die Einkünfte oder das Vermögen unter eine Bestimmung des Abkommens fallen, die sein Recht, diese Einkünfte oder dieses Vermögen zu besteuern, ausschließt oder begrenzt.
14. Zu Artikel 23 Absatz 5
Artikel 23 Absatz 5 ist nicht so auszulegen, als hindere er einen Vertragsstaat, die Einkommensbesteuerung auf konsolidierter Basis („Organschaft“) auf in diesem Vertragsstaat ansässige Personen zu beschränken.
15. Zu Artikel 25
Ohne vorherige Zustimmung ist eine Verwendung für andere Zwecke im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 Satz 4 dieses Abkommens nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit einer Person oder für bedeutende Vermögenswerte erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht. In diesem Fall ist die zuständige Behörde unverzüglich um nachträgliche Genehmigung der Zweckänderung zu ersuchen. Wird die Genehmigung verweigert, ist die weitere Verwendung der personenbezogenen Daten für den anderen Zweck unzulässig. Die empfangende Stelle und alle Stellen, die zum Vertragsstaat der empfangenden Stelle gehören und personenbezogene Daten für den anderen Zweck von der empfangenden Stelle erhalten haben, haben diese personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen. Dies gilt jedoch nicht, soweit und solange diese personenbezogenen Daten für den im Abkommen bezeichneten Zweck, zu dem sie die übermittelnde Stelle ursprünglich übermittelt hat, weiterhin erforderlich sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAJ-45133
1Anm. d. Red.:Kursiver Überschrift-Inhalt nicht amtlich; redaktionell ergänzt.