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DBA Litauen Artikel 6 i.d.F. für 1997

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Nichtamtlicher Hinweis: Dieses Abkommen ist am 11.11.1998 in Kraft getreten (BGBl 1998 II S. 2962) und und war in dieser Fassung anzuwenden vom 1.1.1995 bis zum 31.12.2023.

Die Bundesrepublik Deutschland

und

die Republik Litauen –

von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern –

sind wie folgt übereingekommen:

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