DBA Liberia Artikel 23

Artikel 23 Befreiung von der Doppelbesteuerung [1]

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Liberia sowie die in Liberia gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Liberia besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen dieses Buchstabens nur anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Liberia ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

  2. Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Liberia zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die liberianische Steuer angerechnet, die nach liberianischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für:

    aa)

    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; dies gilt mit der Maßgabe, daß bei Dividenden, die unter Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a fallen, der anzurechnende Betrag sich auf 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden beläuft;

    bb)

    Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen;

    cc)

    Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 Absatz 2 fallen;

    dd)

    Gewinne, die unter Artikel 13 Absatz 3 fallen;

    ee)

    Vergütungen, die unter Artikel 16 fallen.

    Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

  3. Für die Zwecke der in Buchstabe b erwähnten Anrechnung gilt folgendes: Ist der Satz der liberianischen Steuer auf Zinsen oder auf die unter Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b fallenden Lizenzgebühren auf Grund von Sondermaßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Liberia auf weniger als 10 vom Hundert ermäßigt worden, so wird so verfahren, als habe die liberianische Steuer 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen oder Lizenzgebühren betragen.

(2) Bei einer in Liberia ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der liberianischen Steuer die Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland sowie die in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können. Liberia behält aber das Recht, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

  2. Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Bundesrepublik Deutschland zu erhebende liberianische Steuer wird unter Beachtung der Vorschriften des liberianischen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die deutsche Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für:

    aa)

    Dividenden, die unter Artikel 10 Absatz 2 fallen;

    bb)

    Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen;

    cc)

    Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 Absatz 2 fallen;

    dd)

    Gewinne, die unter Artikel 13 Absatz 3 fallen;

    ee)

    Vergütungen, die unter Artikel 16 fallen.

    Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten liberianischen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-87625

1Anm. der Schriftl.: Vgl. Ziff. 6, 7 des Protokolls.